Vereinigung
der kleineren und mittleren Unternehmen
Statuten
Die Statuten können hier heruntergeladen werden.
I. Name, Sitz, Dauer
Art. 1.1
Unter dem Namen GEWERBE THERWIL besteht mit Sitz in Therwil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 1.2
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
II. Zweck
Art. 2.1
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller lokalen Betriebe und interessierten Personen zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.
Art. 2.2
Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
III. Zugehörigkeit
Art. 3.1
Der Verein kann Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Baselland und weiteren Interessenverbänden sein.
IV. Mitgliedschaft
Art. 4.1
Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz oder Arbeitsort in Therwil haben.
Art. 4.2
Jeder Betrieb darf nur mit einer Stimme vertreten sein. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Art. 4.3
Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:
Art. 4.3.1
Als Aktivmitglieder können alle in bürgerlichen Ehren stehenden natürlichen Personen und alle juristischen Personen aufgenommen werden, die
Art. 4.3.2
Als Freunde und Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck unterstützen, nicht aber Aktivmitglied werden wollen.
Art. 4.4
Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4.4.1
Die Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und ist an der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 4.4.2
Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die ordentliche Generalversammlung zu. Die Rekurserklärung hat innert Monatsfrist nach Bekanntgabe der Nichtaufnahme an den Vorstand zu erfolgen.
Art. 4.5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 4.5.1
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.
Art. 4.5.2
Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 4.6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 4.6.1
Die Mitgliedschaft erlischt:
Art. 4.6.2
Mitglieder, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 4.6.3
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Nicht bezahlte Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind noch zu entrichten.
V. Organisation
Art. 5.1
Die Organe des Vereins sind:
Art. 5.2
Ordentliche Generalversammlung
Art. 5.2.1
Der Vorstand lädt 14 Tage im voraus zur ordentlichen Generalversammlung unter Bekanntgabe der Geschäfte ein.
Art. 5.2.2
Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Kalenderquartal statt.
Art. 5.3
Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 5.3.1
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.
Art. 5.3.2
Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn diese von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. In diesem Falle muss diese innert 30 Tagen stattfinden.
Art. 5.4
Befugnisse der Generalversammlung
Art. 5.4.1
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Art. 5.5
Gruppenversammlung
Art. 5.5.1
Mitglieder aus gleichen oder verwandten Berufen oder Branchen oder mit gleichen Interessen innerhalb des Vereinszweckes können eine Untergruppe des Vereins bilden.
Art. 5.5.2
Allen Gruppen muss ein Vorstandsmitglied angehören.
Art. 5.5.3
Eine Gruppenversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Art. 5.5.4
Die Gruppenversammlung berät sich über Probleme der eigenen Interessengruppe, organisiert eigene Aktivitäten und beschliesst über Anträge an den Vorstand zwecks Weiterbehandlung.
Art. 5.6
Vorstand
Art. 5.6.1
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen:
Art. 5.6.2
Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 5.6.3
Vertretung nach aussen.
Art. 5.6.3.1
Der Präsident oder in Absprache der Vizepräsident vertritt den Verein.
Art. 5.6.3.2
Kollektiv zu zweien zeichnen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Kassier/Sekretär oder dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 5.6.3.3
Im Verkehr mit Banken und Postcheckamt genügt die Unterschrift des generell bevollmächtigten Kassiers.
Art. 5.6.4
Dem Vorstand obliegen:
Art. 5.6.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der vier Chargierten und die Hälfte des Vorstandes anwesend sind. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.
Art. 5.6.6
Vorstandsmitglieder amten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Spesenrückerstattung.
Art. 5.7
Gruppenvorstände und Delegierte
Art. 5.7.1
Gruppenvorstände und Delegierte werden vom Vorstand oder der Gruppenversammlung ernannt. Sie können auf Dauer oder für Einzelfälle bestellt werden.
Art. 5.7.2
Gruppenvorstände und Delegierte haben Anspruch auf Spesenrückerstattung.
Art. 5.7.3
Sie erledigen folgende Aufgaben:
Art. 5.8
Rechnungsrevisoren
Art. 5.8.1
Jährlich nach dem Revisionsbericht scheidet der amtsälteste Revisor aus. Er kann frühestens nach einem Jahr wiedergewählt werden. Für den nachrückenden Suppleanten muss eine Ersatzwahl stattfinden.
Art. 5.8.2
Zwei Revisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnungen und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
VI. Finanzen
Art. 6.1
Der Verein hat folgende Einnahmequellen:
Art. 6.2
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 6.3
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 7.1
Abstimmungen und Wahlen
Art. 7.1.1
Stimmberechtigt an Generalversammlungen sind alle anwesenden Aktivmitglieder. Freunde und Gönner nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.
Art. 7.1.2
Beschlüsse der Generalversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 7.1.3
Beim ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 7.1.4
Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten muss eine geheime Abstimmung oder Wahl durchgeführt werden.
Art. 7.1.5
Für Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Art. 7.2
Auflösung des Vereins
Art. 7.2.1
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Nötigenfalls ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
Art. 7.2.2
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Baselland hinterlegt und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfälligen neu zu gründenden Gewerbeverein in Therwil wieder zufallen soll.
Art. 7.3
Gründungsversammlung
Art. 7.3.1
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. März 1991 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Therwil, den 20. März 1991
Im Namen des Vereins
GEWERBE THERWIL
Der Präsident: gez. O. Brugger
Der Sekretär: gez. A. Stöcklin
Gewerbe Therwil
Baumgartenweg 10
4106 Therwil
info@gewerbetherwil.ch