Dekobild der GewerblerDekobild der GewerblerDekobild der GewerblerDekobild der GewerblerDekobild der GewerblerDekobild der Gewerbler

Vereinigung
der kleineren und mittleren Unternehmen

Statuten

Die Statuten können hier heruntergeladen werden.

I. Name, Sitz, Dauer

Art. 1.1

Unter dem Namen GEWERBE THERWIL besteht mit Sitz in Therwil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 1.2

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.


II. Zweck

Art. 2.1

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller lokalen Betriebe und interessierten Personen zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.

Art. 2.2

Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.


III. Zugehörigkeit

Art. 3.1

Der Verein kann Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Baselland und weiteren Interessenverbänden sein.


IV. Mitgliedschaft

Art. 4.1

Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz oder Arbeitsort in Therwil haben.

Art. 4.2

Jeder Betrieb darf nur mit einer Stimme vertreten sein. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.

Art. 4.3

Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder (Art. 4.3.1)
  • Freunde und Gönner (Art. 4.3.2)

Art. 4.3.1

Als Aktivmitglieder können alle in bürgerlichen Ehren stehenden natürlichen Personen und alle juristischen Personen aufgenommen werden, die

  • ein eigenes Geschäft betreiben,
  • in leitender Stellung in einem Privatunternehmen tätig sind,
  • als juristische Person selbständig ein Gewerbe betreiben,
  • sich zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Therwiler Gewerbe verbunden fühlen und den Vereinszweck unterstützen.

Art. 4.3.2

Als Freunde und Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck unterstützen, nicht aber Aktivmitglied werden wollen.

Art. 4.4

Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 4.4.1

Die Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und ist an der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4.4.2

Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die ordentliche Generalversammlung zu. Die Rekurserklärung hat innert Monatsfrist nach Bekanntgabe der Nichtaufnahme an den Vorstand zu erfolgen.

Art. 4.5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4.5.1

Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.

Art. 4.5.2

Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.

Art. 4.6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 4.6.1

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres,
  • beim Tod des Mitgliedes,
  • bei Auflösung der Firma,
  • sofort beim Ausschluss durch die Generalversammlung.

Art. 4.6.2

Mitglieder, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 4.6.3

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Nicht bezahlte Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind noch zu entrichten.


V. Organisation

Art. 5.1

Die Organe des Vereins sind:

  • Ordentliche Generalversammlung (Art. 5.2)
  • Ausserordentliche Generalversammlung (Art. 5.3)
  • Gruppenversammlung (Art. 5.5)
  • Vorstand (Art. 5.6)
  • Gruppenvorstände und Delegierte (Art. 5.7)
  • Rechnungsrevisoren (Art. 5.8)

Art. 5.2

Ordentliche Generalversammlung

Art. 5.2.1

Der Vorstand lädt 14 Tage im voraus zur ordentlichen Generalversammlung unter Bekanntgabe der Geschäfte ein.

Art. 5.2.2

Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Kalenderquartal statt.

Art. 5.3

Ausserordentliche Generalversammlung

Art. 5.3.1

Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.

Art. 5.3.2

Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn diese von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. In diesem Falle muss diese innert 30 Tagen stattfinden.

Art. 5.4

Befugnisse der Generalversammlung

Art. 5.4.1

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes (Decharge)
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren
  • Wahl des Vereinspräsidenten, Vizepräsidenten und des Kassiers/Sekretärs
  • Wahl des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Delegierten in die Interessenverbände
  • Wahl der Rechnungsrevisoren und des Suppleanten
  • Behandlung aller Geschäfte, die von Vorstand und Gruppen beantragt und vertreten werden
  • von Mitgliedern, wenn die Anträge mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Art. 5.5

Gruppenversammlung

Art. 5.5.1

Mitglieder aus gleichen oder verwandten Berufen oder Branchen oder mit gleichen Interessen innerhalb des Vereinszweckes können eine Untergruppe des Vereins bilden.

Art. 5.5.2

Allen Gruppen muss ein Vorstandsmitglied angehören.

Art. 5.5.3

Eine Gruppenversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

Art. 5.5.4

Die Gruppenversammlung berät sich über Probleme der eigenen Interessengruppe, organisiert eigene Aktivitäten und beschliesst über Anträge an den Vorstand zwecks Weiterbehandlung.

Art. 5.6

Vorstand

Art. 5.6.1

Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier/Sekretär
  • Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
  • Einem bis fünf Beisitzern, die nach Möglichkeit aus verschiedenen Gewerbegruppen stammen sollten.

Art. 5.6.2

Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 5.6.3

Vertretung nach aussen.

Art. 5.6.3.1

Der Präsident oder in Absprache der Vizepräsident vertritt den Verein.

Art. 5.6.3.2

Kollektiv zu zweien zeichnen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Kassier/Sekretär oder dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 5.6.3.3

Im Verkehr mit Banken und Postcheckamt genügt die Unterschrift des generell bevollmächtigten Kassiers.

Art. 5.6.4

Dem Vorstand obliegen:

  • Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse
  • Vereinsleitung und Verhandlung mit Behörden und andern Stellen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des Budgets
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Erstellen eines mittel- und kurzfristigen Tätigkeitsprogrammes
  • Vorschlag eines Jahresprogrammes an die Generalversammlung
  • Auftragserteilung an Gruppen im Rahmen des Tätigkeitsprogrammes

Art. 5.6.5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der vier Chargierten und die Hälfte des Vorstandes anwesend sind. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.

Art. 5.6.6

Vorstandsmitglieder amten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Spesenrückerstattung.

Art. 5.7

Gruppenvorstände und Delegierte

Art. 5.7.1

Gruppenvorstände und Delegierte werden vom Vorstand oder der Gruppenversammlung ernannt. Sie können auf Dauer oder für Einzelfälle bestellt werden.

Art. 5.7.2

Gruppenvorstände und Delegierte haben Anspruch auf Spesenrückerstattung.

Art. 5.7.3

Sie erledigen folgende Aufgaben:

  • Problembearbeitung von Berufs-, Branchen- oder Interessengruppen
  • Selbständige Erledigung von Aufträgen des Vorstandes innerhalb des Tätigkeitsprogammes
  • Vertretung des Vereins in Interessenverbänden

Art. 5.8

Rechnungsrevisoren

Art. 5.8.1

Jährlich nach dem Revisionsbericht scheidet der amtsälteste Revisor aus. Er kann frühestens nach einem Jahr wiedergewählt werden. Für den nachrückenden Suppleanten muss eine Ersatzwahl stattfinden.

Art. 5.8.2

Zwei Revisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnungen und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.


VI. Finanzen

Art. 6.1

Der Verein hat folgende Einnahmequellen:

  • Mitglieder- und andere Beiträge und Gebühren gemäss den Generalversammlungsbeschlüssen
  • Beiträge der Freunde und Gönner des Vereins
  • Zuwendungen
  • Vermögensertrag und finanzielle Erfolge von Aktivitäten

Art. 6.2

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6.3

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 7.1

Abstimmungen und Wahlen

Art. 7.1.1

Stimmberechtigt an Generalversammlungen sind alle anwesenden Aktivmitglieder. Freunde und Gönner nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.

Art. 7.1.2

Beschlüsse der Generalversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 7.1.3

Beim ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 7.1.4

Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten muss eine geheime Abstimmung oder Wahl durchgeführt werden.

Art. 7.1.5

Für Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

Art. 7.2

Auflösung des Vereins

Art. 7.2.1

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Nötigenfalls ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.

Art. 7.2.2

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Baselland hinterlegt und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfälligen neu zu gründenden Gewerbeverein in Therwil wieder zufallen soll.

Art. 7.3

Gründungsversammlung

Art. 7.3.1

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. März 1991 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Therwil, den 20. März 1991

Im Namen des Vereins
GEWERBE THERWIL

Der Präsident: gez. O. Brugger
Der Sekretär: gez. A. Stöcklin


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